Unterschiedliche Erkrankungen können den Schluss auf eine gewisse Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers zulassen und damit eine negative Prognose begründen (wie BAG, Urteil vom 10.11.2005 – 2 AZR 44/05).
Vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, sich beim Arbeitnehmer nach dessen Gesundheitszustand zu erkundigen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 17.06.1999 – 2 AZR 639/88).
Die Durchführung eines sog. betrieblichen Eingliederungsmanagements i. S. von § 167 Abs. 2 SGB IX ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die krankheitsbedingte Kündigung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers.