Ist es sinnvoll, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen?

Schwer erkrankte oder schwerbehinderte Menschen können beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag nach dem Sozialgesetzbuch IX  (§ 152 SGB IX) stellen. Sie erhalten dann einen Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt und gelten ab einem GdB von mindestens 50 als schwerbehindert im Sinne des SGB IX.

Wichtig:
Der Schwerbehindertenausweis sagt nichts aus über die berufliche Leistungsfähigkeit oder gar den Wert eines Menschen, sondern bezieht sich auf die Auswirkungen einer Behinderung in allen Lebensbereichen

Anerkannt Schwerbehinderten Menschen stehen bestimmte Nachteilsausgleiche zu. Durch diese Nachteilsausgleiche soll etwas von den Nachteilen wett gemacht werden, die Sie in Beruf und Gesellschaft möglicherweise in Kauf nehmen müssen.

Die wesentlichen Nachteilsausgleiche sind:

  • Besonderer Kündigungsschutz (besteht darin, dass das Integrationsamt (IA) einer Kündigung zustimmen muss. Das Integrationsamt kann bei allen Problemen mit dem Arbeitsplatz mit eingeschaltet werden),
  • Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen (§ 208 SGB IX)
  • Herabsetzung der Altersgrenze für das flexible Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung. Näheres dazu hier.
  • Steuerfreibetrag (die Höhe ist abhängig vom GdB),
  • Förderung der Beschäftigung durch besondere Pflichten der Arbeitgeber (Ausgleichsabgabe, Gleichbehandlungsgrundsatz),
  • Begleitende Hilfen im Arbeitsleben (finanzielle Hilfen an Arbeitgeber, Wiedereingliederungshilfe, Hilfsmittelfinanzierung etc., z.B. durch Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Integrationsamt).

Bestehen weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, so werden von der zuständigen Behörde (heißt in jdem Bundesland anders) sog. Merkzeichen (z.B. „G“ für eine Gehbehinderung) in den Schwerbehindertenausweis aufgenommen. Abhängig von der Behinderung, können dann weitere Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden (beim „G“ z.B. die sog. Freifahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln). Weitere Merkzeichen sind z.B.: „aG“: Außergewöhnlich gehbehindert, „RF“: Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung, „H“: Hilflos, „Bl“: Blind.

Nach dem Heilungsbewährungszeitraum erfolgt die Zurückstufung des GdB´s. Treten neue Behinderungen auf oder verschlechtern sich bestehende Gesundheitsstörungen, so kann jederzeit ein Neufeststellungsantrag gestellt werden. Dann kann sich der GdB erhöhen, die Gültigkeit wird verlängert, und/oder Merkzeichen werden in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.

Möglicherweise wird auch ihr Arbeitgeber entlastet. Falls dieser die Quote zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht erfüllt, kann dieser ggf. die  Ausgleichsabgabe einsparen.

Beratung und Hilfe gibt die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und der Betriebs- oder Personalrat!