Entschädigung – wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung kündigt

Der Beschäftigte ist seit 2001 als Maschinenbediener angestellt und hat seit 2010 den besonderen Kündigungsschutz eines Schwerbehinderten. Im März 2015 erhielt er eine Änderungskündigung, mit der das Entgelt um circa 1 Euro pro Stunde abgesenkt werden sollte. Das IA wurde vom Arbeitgeber nicht angerufen und um Zustimmung zur Kündigung gebeten.

Gegen die Änderungskündigung hat sich der Beschäftigte gewehrt und außerdem eine Entschädigung nach den Regelungen des § 15 Abs. 2 AGG verlangt.

Die Klage hat er gewonnen. Das ArbG hat festgestellt, dass der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gemäß § 168 SGB IX ausnahmslos gilt und deshalb jede Kündigung gegenüber diesem Beschäftigtenkreis ohne Zustimmung des Integrationsamts unwirksam ist.

Dann hat es dem Beschäftigten auch eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zugebilligt. Das ArbG begründet dies damit, dass diese Vorschrift eine Entschädigung für einen Nichtvermögensschaden (also einen nicht-finanziellen Schaden) vorsieht und somit von den Kündigungsregelungen nicht ausgeschlossen wird, sondern neben diesen besteht. Zudem ist die unterlassene Beteiligung des IA ein Indiz für eine Benachteiligung des schwerbehinderten Beschäftigten.

Das hätte der Arbeitgeber widerlegen müssen, was er aber nicht getan hat. Daher liegen alle Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch vor.

ArbG Neumünster 1.7.2015 – 3 Ca 332a/15