Beschäftigungsanspruch – auch wenn ich nicht a l l e Tätigkeiten ausüben kann

  1. Ein Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 81 IV 1 Nr. 1 SGB IX kann auch dann bestehen, wenn er nicht alle an einem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten ausüben kann. Entscheidend ist, ob dem Arbeitgeber die anderweitige Verteilung der anfallenden Arbeit zumutbar ist.
  2. Die Entscheidung des Arbeitgebers, alle an einem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten müssten vom Arbeitnehmer erbracht werden können, ist keine schützenswerte Organisationsentscheidung, die den Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers entfallen lässt.
  3. Wird der schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht beschäftigt, obwohl eine Beschäftigung dem Arbeitgeber zumutbar gewesen wäre, folgt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus § 280 I BGB, nicht aus § 615 BGB.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2012, 1 Sa 225 e/11

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