- Ein Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 81 IV 1 Nr. 1 SGB IX kann auch dann bestehen, wenn er nicht alle an einem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten ausüben kann. Entscheidend ist, ob dem Arbeitgeber die anderweitige Verteilung der anfallenden Arbeit zumutbar ist.
- Die Entscheidung des Arbeitgebers, alle an einem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten müssten vom Arbeitnehmer erbracht werden können, ist keine schützenswerte Organisationsentscheidung, die den Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers entfallen lässt.
- Wird der schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht beschäftigt, obwohl eine Beschäftigung dem Arbeitgeber zumutbar gewesen wäre, folgt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus § 280 I BGB, nicht aus § 615 BGB.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2012, 1 Sa 225 e/11
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