Rechtliche Möglichkeiten zur Einstellung schwerbehinderter Menschen

Beispiel für die Wichtigkeit der Zusammenarbeit von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung

Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung sind gemeinsam für die Belange von behinderten Menschen verantwortlich.
Nach § 182 Abs. 1 SGB IX müssen beide Gremien eng zusammenarbeiten, um die „Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb“ zu ermöglichen. Unternehmensstrategien sind jedoch heute zunehmend vom Shareholder-Value-Prinzip geprägt, nach dem jede Unternehmensentscheidung am Wohle des Aktionärs orientiert sein muss. Die Folgen sind für behinderte Menschen schwerwiegend. Sie werden oftmals als wenig leistungsfähige Beschäftigte wahrgenommen und ihre Integration als zusätzlicher Kostenaufwand angesehen.
Deshalb ist das gemeinsame Handeln von Betriebsrat und Schwerbehinderten-Vertretung von besonderer Bedeutung und der Schlüssel einer erfolgreichen Interessenvertretung für diese Arbeitnehmergruppe. Die Aufgabe beider Vertretungen ist es deshalb, miteinander Gegenstrategien zu entwickeln und durchzusetzen.
Neben der gesetzlichen Verpflichtung hat die Zusammenarbeit für den Betriebsrat auch Vorteile. Er hat im Idealfall – mit der Schwerbehindertenvertretung kompetente Ansprechpartner an seiner Seite, die betroffenen Arbeitnehmern bei der Antragstellung etwa von Maßnahmen über das Integrationsamt behilflich sind.
Der Schwerbehindertenvertreter wiederum kann über Milbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrechte des Betriebsrats Ansprüche behinderter Menschen besser durchsetzen.
Am Beispiel eines Einstellungsverfahrens soll die Wichtigkeit der Zusammenarbeit beider Gremien erläutert werden.
Ein Kernanliegen des Schwerbehindertenrechts ist die Eingliederung von behinderten Menschen in den Arbeitsmarkt.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist nach § 164 SGB IX verpflichtet, die Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu prüfen.
Wie soll das ablaufen? Habe es hier dokumentiert, wie es ein Arbeitsrichter in Straubing einer Personalverantwortlichen geraten hat.
Insbesondere sollen beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen berücksichtigt werden. Dabei ist frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitsamt aufzunehmen.
Über diese Vermittlungsvorschläge und vorliegenden Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.

Die Schwerbehindertenvertretung hat nach § 178 Abs. 2 SGB IX nicht nur

  • das Recht auf Einsicht in die Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes nach § 164 Abs. l SGB IX und sämtliche Bewerbungen schwerbehinderter Menschen, sondern auch das Recht auf
  • rechtzeitige Information über die beabsichtigte Einstellung sowie
  • auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen
  • letztendlich auf Anhörung bei beabsichtigter Einstellung und
  • Teilnahme an allen Vorstellungsgesprächen sofern für die Stelle eine Bewerbung eines Schwerbehinderten vorliegt.

Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und sind die Schwerbehindertenvertretung oder der Betriebsrat mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden, hat der Arbeitgeber mit den Interessenvertretungen darüber zu beraten. Dabei sind die Gründe für diese Entscheidung darzulegen.

Wie können Schwerbehindertenvertretung und Betriebsräte die Beteiligungsrechte durchsetzen?

Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat haben über die Einhaltung des SGB IX zu wachen. Beide Gremien haben dabei verschiedene rechtliche Ansatzpunkte.

Ordnungswidrigkeiten

Der Arbeitgeber handelt nach § 238 SGB IX ordnungswidrig, sofern er vorsätzlich oder fahrlässig beispielsweise:

  • der Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX nicht nachkommt oder
  • nicht frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitsamt gemäß § 164 Abs. 1 SGB IX aufnimmt,
  • die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat nicht über die Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar nach Eingang unterrichtet.

Nach § 238 Abs. 2 SGB IX können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Der zu zahlende Betrag ist an das Integrationsamt abzuführen. In der Praxis spielen diese Geldbußen jedoch keine Rolle. Auch das Arbeitsamt setzt eher auf Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern als auf Druck.

Aussetzungsverfahren nach § 178 Abs. 2 SGB IX

Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbungsgesprächen zu beteiligen und vor einer Entscheidung anzuhören. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist die Durchführung der Einstellung nach § 178 Abs. 1 SGB IX – auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung – auszusetzen.
Der Arbeitgeber hat die Beteiligung dann innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Danach kann eine endgültige Entscheidung getroffen werden. Dieses Beteiligungsrecht bietet der Schwerbehindertenvertretung deshalb nur die Möglichkeit, eine Entscheidung aufzuschieben – für lediglich sieben Tage.

Einstweilige Verfügung

Die Schwerbehindertenvertretung kann darüber hinaus nach § 2a Abs. l Nr. 3a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) eigenständig gerichtlich aktiv werden.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber in der Vergangenheit oftmals gegen die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung verstoßen hat.
In weitgehenden Fällen der Verletzung gesetzlicher Pflichten kann auch eine einstweilige Verfügung zur Veranlassung oder zur Unterlassung einer Maßnahme – etwa einer Einstellung – beim Arbeitsgericht beantragt werden. Die Messlatte für dieses Vorgehen hat der Gesetzgeber jedoch sehr hoch gelegt. Die Arbeitnehmerseite muss nämlich vor Gericht nachweisen können, dass die Rechte der Schwerbehindertenvertretung auch in Zukunft missachtet werden.
Eine bessere Möglichkeit zur Durchsetzung der Beteiligungsrechte bietet deshalb eher die enge Zusammenarbeit von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung nach § 99 BetrVG.

Widerspruch gegen die Einstellung

Die bisher genannten rechtlichen Möglichkeiten – Ordnungswidrigkeiten oder das Aussetzungen der Arbeitgeber-Entscheidung – sind eher begrenzte Mittel.
Beim Anhörungsverfahren sind die Rechte weitergehend.
Denn nach § 99 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Widerspruchsrecht zu. In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Einstellung einzuholen.
Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 Nr. l BetrVG erfüllt sind, Sofern der Betriebsrat die Zustimmung verweigert, hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Die Verweigerung der Zustimmung ist nach § 99 Abs. 2 BetrVG u.a. möglich, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz oder gegen eine Betriebsvereinbarung verstoßen würde.

Verweigerungsgründe bei beabsichtigter Einstellung

Folgende Verstöße des Arbeitgebers können eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach S 99 Abs. 2 BetrVG begründen:

Der Arbeitgeher hat sich frühzeitig mit der Agenbtur für Arbeit in Verbindung zu setzen (§ 164 Abs. 1 SGB IX), um geeignete schwerbehinderte Bewerber berücksichtigen zu können. Hält der Unternehmer beispielsweise indem die Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsamt nicht nachgewiesen werden kann – besteht ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats.
Sofern Vorschläge des Arbeitsamtes eingeholt wurden, der Arbeitgeber jedoch keine Beratung mit der Schwerbehindertenvertretung über diese Bewerber vorgenommen hat, liegt auch ein Verweigerungsgrund
nach § 99 Abs. 2 Nr. l BetrVG vor.

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
Sofern der Arbeitgeber die Erörterung der Bewerbung mit der Schwerbehindertenvertretung unterlassen hat (§ 178 Abs. 2 SGB IX), kann die Zustimmung zur Einstellung verweigert werden.“

Besetzung der Stelle mit einem Schwerbehinderten
Der Arbeitgeber hat gemäß § 164 Abs. 1 SGB IX zu prüfen, ob eine Stelle mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Sofern der Betriebsrat nachweisen kann, dass diese Prüfung nicht erfolgt ist. liegt ein Verweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. l BetrVG vor.

Das Beispiel der Beteiligung bei Einstellungen zeigt, welche Chancen eine enge Zusammenarbeit von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat in der praktischen Arbeit bietet, um die rechtlichen Möglichkeiten zur Integration schwerbehinderter Menschen in den Betrieb ausschöpfen zu können. (Urteile dazu)