Teilzeitbeschäftigte dürfen ihre Arbeitszeit auch selbst einteilen. Dies hat nun das Arbeitsgericht Frankfurt/Main entschieden.
Der Kläger war bei seinem Arbeitgeber, einem Verlag, zunächst in Vollzeit beschäftigt gewesen. Auf seinen Wunsch hin, wurde seine Arbeitszeit von 35 auf 19,5 Wochenstunden verringert. Allerdings verlangte der Arbeitgeber von ihm, an bestimmten Wochentagen zu arbeiten. Gerade an diesen Tagen wollte der Arbeitnehmer aber frei haben. Als er sich mit seinem Arbeitgeber nicht einigen konnte, zog er vor Gericht.
Dort gaben die Arbeitsrichter seiner Klage statt. Die Gestaltung der reduzierten Arbeitszeit sei zunächst Sache des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber dürfe nur dann auf einer bestimmten Einteilung der Arbeitszeit bestehen, wenn es wichtige betriebliche Gründe dafür gebe.
Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.2001; Az.: 6 Ca 2951/01