Urteil ist durch Änderungen hinfällig geworden

Dieses Urteil ist durch die Änderungen § 180 Abs. 7 letzter Halbsatz SGB IX hinfällig geworden.

Wahl einer überörtliche Schwerbehindertenvertretung nur im formellen Wahlverfahren

Das BAG hat die Wahl der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie der sieben Stellvertreter beim Bundesministerium der Verteidigung für unwirksam erklärt. Die Wahl war fälschlicherweise im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt.

Seinen Beschluss hat der 7. Senat wie folgt begründet:

Für die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung gelte nach § 180 Abs. 7 SGB IX unter anderem § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX entsprechend. Demnach dürfe nur im vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden, wenn im Betrieb oder in der Dienststelle weniger als 50 wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind und der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Auch bei der Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung müssten die Wahlberechtigten eine realistische Möglichkeit haben, sich über die Wahlbewerber zu informieren. Eine Wahl ohne vorherige Bekanntgabe der Wahlbewerber scheine daher auch nur dann gerechtfertigt, wenn der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. An diesem Ergebnis ändere auch § 22 Abs. 3 SchwbVWO nichts. Da das SGB IX als gesetzliche Regelung selbst abschließend regele, wann das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden sei, müsse diese Vorschrift gesetzeskonform ausgelegt werden.

Für die Wahlen der überörtliche Schwerbehindertenvertretungen nach § 180 SGB IX bedeutet dies:

Sie sind grundsätzlich im förmlichen Wahlverfahren durchzuführen. Das vereinfachte Wahlverfahren ist nur möglich, wenn der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Die räumliche Entfernung bestimmt sich nach der jeweiligen Ebene, für die die überörtliche Schwerbehindertenvertretung gewählt wird. Die gilt sowohl für die Privatwirtschaft als auch für den öffentlichen Dienst.

Zwischen dem förmlichen und dem vereinfachten Wahlverfahren besteht keine Auswahlmöglichkeit. Wird die überörtliche Schwerbehindertenvertretung fälschlicherweise im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, ist die Wahl anfechtbar.

BAG, Beschluss vom 23.07.2014 – 7 ABR 61/12

Prof. Kohte: Diskussionsbeitrag mit Kommentar zu diesem Beschluss
Prof. Edenfeld Anmerkung zu Schwachstellen (PersV 2015, Heft 2, Seite 63-65)
Sachadae: Leitfaden zur Wahl der Haupt- und Konzern-SBV, ZBVR online 2/2015, Seite 32-36