Datenschutzrechtliche Erwägungen stehen der Weitergabe von Namen und Fehlzeiten der Mitarbeiter, die die Voraussetzungen für ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX erfüllen, an den Betriebsrat nicht entgegen.
Datenschutz kann nicht mehr zum Vorwand genommen werden, um sich der Überwachung hinsichtlich der Pflicht zur Einleitung des BEM zu entziehen.
ArbG Bonn, Beschluss vom 16.06.2010 – 5 BV 20/10
Das ArbG Bonn hat sich im Ergebnis zu Recht diese überzogene Sicht des Datenschutzes nicht zu Eigen gemacht. Da der Arbeitgeber Sprungrechtsbeschwerde eingelegt hat (Az. des BAG: 1 ABR 46/10), wird der Erste Senat des BAG Gelegenheit haben, höchstrichterlich für Klärung zu sorgen.