AGG – Benachteiligung der SBV in einem Stellenbesetzungsverfahren

  1. In einem Stellenbesetzungsverfahren kann eine Benachteiligung im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG bereits in der entgegen § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX unterlassenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und der damit einhergehenden Vorenthaltung einer möglichen Verfahrensabsicherung oder -begleitung durch diese Vertretung zu sehen sein.
  2. Eine Benachteiligung im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG setzt keine Verletzung in subjektiven Rechten voraus.
  3. Der VGH hat nun entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts Freiburg festgestellt, dass eine nachträgliche Heilung eines Verstoßes gegen § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht in Betracht kommt.
  4. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs im Falle des § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG ist bei Geltendmachung einer Benachteiligung in einem Beförderungsverfahren nicht auf die Differenz zwischen der dreifachen monatlichen Grundbesoldung des bislang innegehabten und derjenigen des angestrebten Amts beschränkt.

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.2013, 4 S 547/12