EuGH weitet Schutz vor Diskriminierung weiter aus

Der EuGH gelangt zu dem Ergebnis, dass der Diskriminierungsschutz nicht nur auf Personen beschränkt ist, die selbst behindert sind.

Im diesem Fall hatte eine britische Anwaltssekretärin ihren Arbeitgeber verklagt, der sie wegen ihres behinderten Sohnes diskriminierte. Sie führte an, dass ihr im Gegensatz zu ihren Kollegen keine flexiblen Arbeitszeiten gewährt wurden und sie sich mehrfach unangemessene und verletzende Äußerungen über sich und ihr Kind anhören musste. Sie stimmte nach Schikanen ihrer „freiwilligen Entlassung“ zu, erhob jedoch kurz darauf Klage. Sie gab an, durch die diskriminierende Behandlung ihres Arbeitgebers zur Aufgabe ihres Arbeitsverhältnisses gezwungen worden zu sein.

Der EuGH entschied, dass das in der Richtlinie 2000/78/EG vorgesehene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht auf Personen mit einer Behinderung beschränkt ist. Ein Arbeitgeber verstößt gegen das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung auch dann, wenn er einem Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation weniger günstig behandelt als einen anderen Arbeitnehmer und nachweisbar ist, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund der Behinderung seines Kindes erfolgt, für das er die erforderliche Pflegeleistung erbringt.

EuGH Urteil  vom 17. Juli 2008  – C-303/06 –