Kein Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder nach dem Besuch ganztägiger Schulungsveranstaltungen
Die Klägerin ist Mitglied eines 3köpfigen Betriebsrats. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30,8 Stunden verteilt auf vier Wochentage. Auf Beschluß des Betriebsrats nahm sie an einer einwöchigen Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG teil.
An einem der Schulungstage hätte die Klägerin wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung nicht arbeiten müssen. Der Arbeitgeber zahlte ihr für die Dauer des Schulungsbesuchs die vereinbarte Arbeitsvergütung. Für die Schulungsteilnahme an ihrem arbeitsfreien Tag verlangte die Klägerin bezahlten Freizeitausgleich für 7,5 Wochenstunden. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.
Auf die Vorlage des erkennenden Senats entschied der Europäische Gerichtshof am 06.02.1996, daß der Ausschluß von Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder mit dem Besuch ganztägiger Betriebsratsschulungen eine gegen Art. 119 EG-Vertrag verstoßende mittelbare Frauendiskriminierung ist, wenn er nicht durch ein legitimes sozialpolitisches Ziel gerechtfertigt werden kann.
Auf die Revision des Arbeitgebers hat der Senat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Ausgestaltung des Betriebsratsamtes als unentgeltliches Ehrenamt und der damit bezweckten Unabhängigkeit der Amtsführung wird eine legitime sozialpolitische Zielsetzung verfolgt, die in keinem Zusammenhang mit einer Geschlechtsdiskriminierung steht. Die aus dem Ehrenamtsprinzip folgende Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Frauen ist zur Sicherung der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Betriebsräte hinzunehmen. Die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes zum Grundsatz der Ehrenamtlichkeit der Betriebsratstätigkeit genügen den Anforderungen des gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
BAG, Beschluß vom 5. März 1997 – 7 AZR 581/92