Schadensersatz für Interessensvertreter wegen weniger Zuschlägen

Arbeitnehmer haben nach ihrer Wahl in den Betriebsrat einen Anspruch auf entgangene Lohn- und Gehaltszuschläge.

Der Kläger ist als Telefonist beim beklagten Dienstleistungsunternehmen beschäftigt. Nach seiner Wahl in den Betriebsrat wurde der Arbeitnehmer nicht mehr wie früher verstärkt am Sonntag eingesetzt und erhielt deshalb auch die entsprechenden Wochenendzuschläge nicht mehr. Stattdessen beschäftigte ihn die Beklagte nur noch an Zeiten, in denen er auch seiner Tätigkeit im Betriebsrat nachkommen konnte.

Der Kläger forderte daraufhin seine hierdurch entstandenen Verdiensteinbußen von seinem Arbeitgeber. Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte die Beklagte in zweiter Instanz zur Zahlung von 4.800 Euro Schadensersatz an ihren Beschäftigten.

Arbeitnehmer dürfen nicht wegen ihres ehrenamtlichen Engagements im Betriebsrat benachteiligt werden. Eine Verdiensteinbuße durch geänderte Arbeitszeiten stellt jedoch eine solche Schlechterstellung dar. Der Kläger hat deshalb einen Ausgleichsanspruch nach § 78 BetrVG gegen seinen Arbeitgeber.

(Anm. der Redaktion: Gilt aufgrund § 179 Abs. 3 und Abs. 2 SGB IX so auch für die SBV)

LAG Hessen, Urt. v. 07.01.2008 – 12 Sa 387/05