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Schadensersatz wegen Diskriminierung

Im vorliegenden Fall bewarb sich ein schwerbehinderter Mann auf eine ausgeschriebene Stelle. Ohne Beteiligung von SBV und BR erteilte der potentielle Arbeitgeber dem Bewerber eine Absage. Begründet wurde die Absage damit, dass der Bewerber nicht über die in der Ausschreibung geforderten Kriterien und Qualifikationen verfüge und nicht eingestellt werden würde.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sprach dem Bewerber 7500 Euro Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu.
§ 22 AGG sieht eine Beweislastumkehr vor, wenn der Bewerber, wie hier, Indizien vorträgt, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Der Arbeitgeber hätte also beweisen müssen, dass er nicht diskriminiert hat. Alleine die Vermutung des Bewerbers, dass der Arbeitgeber gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat, reicht dem BAG. Konkret, die Unterrichtung von SBV und BR über die Bewerbung gemäß § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.
BAG 14.06.2023 Az. 8 AZR 136/22

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