Aufhebung der Schwerbehinderteneigenschaft auch noch nach vielen Jahren zulässig

Das BSG hat entschieden, dass das Versorgungsamt dem Kläger dessen Schwerbehindertenstatus entziehen durfte, obwohl es das schon über 10 Jahre vorher hätte tun können. > Beim Kläger wurde 1992 ein bösartiges Geschwulst diagnostiziert und dieses operativ entfernt. Obwohl diese Krebsbehandlung sich später als erfolgreich erwies, stellte das zuständige Versorgungsamt beim Kläger im Januar 1993 einen Grad der Behinderung mit 50 seit dem 01.07.1992 fest. Dies entspricht den Vorschriften über die sogenannte Heilungsbewährung. Sie sehen bei bestimmten schweren Krebserkrankungen wie derjenigen des Klägers während eines Zeitraums von fünf Jahren pauschal die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vor. Denn in dieser Zeit kommen häufig Rückfälle vor; die Angst davor verschlimmert für die Betroffenen die ohnehin erheblichen Auswirkungen der Krebstherapie. Nach Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung richtet sich der Grad der Behinderung dann aber nach dem tatsächlichen Gesundheitszustand des Betroffenen. Diesen zu überprüfen hatte das Versorgungsamt aber im Fall des Klägers trotz Ablaufs der Heilungsbewährung, also ab 1997, versäumt. Stattdessen hatte es ihm sogar einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Erst 2012 holte das Versorgungsamt die versäumte Überprüfung nach und entzog dem Kläger für die Zukunft seinen Schwerbehindertenstatus.

Das BSG hat die Entscheidung des Versorgungsamts bestätigt.

Nach Auffassung des BSG wurde der Schwerbehindertenstatus zu Recht entzogen. Bereits 1997 habe der Gesundheitszustand des Klägers seinen Schwerbehindertenstatus nicht mehr gerechtfertigt. Seine Krebserkrankung sei nicht wieder aufgetreten, ansonsten sei er weitgehend gesund. Die jahrzehntelange Untätigkeit des Versorgungsamtes mache die Aufhebung für die Zukunft nicht rechtswidrig. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, für alle Zeiten seinen Status als Schwerbehinderter behalten zu können, obwohl sein Gesundheitszustand dies schon lange nicht mehr rechtfertigte. Das Versorgungsamt habe sein Aufhebungsrecht auch nicht verwirkt. Es habe dem Kläger niemals ausdrücklich zu verstehen gegeben, trotz der Besserung seines Zustands auf die Aufhebung verzichten zu wollen. Das lange Untätigbleiben des Versorgungsamtes allein habe nicht zur Verwirkung geführt. Auch die unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises habe für sich genommen keine Rechte begründet, sondern nur die zu Grunde liegende Feststellung dokumentiert. Sie aufzuheben hab das Versorgungsamt lediglich aus Versehen unterlassen.

BSG in Kassel, AZ: B 9 SB 2/15 R

Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 18/15 v. 11.08.2015