Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen – im Klageverfahren

Die Zustimmung des Integrationsamtes ist nicht nach § 173 Abs. 3 SGB IX entbehrlich, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine – nicht rechtskräftige und später aufgehobene – Entscheidung des Versorgungsamtes vorliegt, mit der ein unter 50 GdB liegender Grad der Behinderung festgestellt wird.

BAG – Urteil vom 06.09.2007, Az: 2 AZR 324/06

Vorinstanzen:

ArbG Düsseldorf, 13 Ca 5791/04 vom 24.06.2005
LAG Düsseldorf, 8 Sa 1052/05 vom 17.01.2006