Angemessenheit der Änderungskündigung eines Schwerbehinderten

„Angemessen“ im Sinne von § 89 Abs. 2 SGB IX ist der Arbeitsplatz, der nach Entgelt und Art der Tätigkeit den Fähigkeiten, den durch die Behinderung bedingten Einsatzmöglichkeiten und der Vorbildung des Schwerbehinderten entspricht.

Das Entgelt für den anderen (neuen) Arbeitsplatz muss nicht dem für den vorhergehenden Arbeitsplatz entsprechen; es kann auch geringer sein, sofern dadurch nicht die Lebensstellung des Betroffenen als solche verschlechtert wird.

Bei Arbeitnehmern, deren Tätigkeit nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen bewertet wird, bilden regelmäßig allein diese einen sachgerechten Vergleichsmaßstab, weil in ihnen zugleich auch Vorbildung und Fähigkeiten berücksichtigt sind, die von den jeweiligen Stelleninhabern gefordert werden.

Ist das Innehaben einer bestimmten Qualifikation (z.B. Sparkassenbetriebswirt) Voraussetzung für die Eingruppierung in eine bestimmte „Laufbahngruppe“ (beispielsweise des „Gehobenen Sparkassendienstes“) und ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Qualifikation in diese eingruppiert, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Einstufung seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten gemäß ist und dass diese Eingruppierung zugleich auch seine „Lebensstellung“ bildet.

Unangemessen ist daher eine Herabstufung in eine Laufbahngruppe, die dieser Eingruppierung nicht mehr vergleichbar ist.

VGH Bayern, Urteil v. 13.11.2012 – 12 B 12.1675 –