Begründung für Lektüre

Der folgende Text mit den angeführten Beschlüssen ist nach § 179 Abs. 8 und 9 SGB IX für  Schwerbehindertenvertretung entsprechend heranzuziehen.

§ 40 BetrVG – Sachaufwand

Neben den Textausgaben sind dem BR kommentierte Ausgaben der wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetze, soweit er diese für seine Tätigkeit benötigt, zur Verfügung zu (ArbG Bremerhaven 11. 12. 85). So stehen jedem BR, auch wenn er nur aus einer Person besteht, ein Kommentar zum BetrVG in der neuesten Auflage sowie alle BetrVG-Kommentare zu, auf die sich der AG bezieht.
Die Erforderlichkeit beschränkt sich nicht auf eine kommentierte Fassung. Um unterschiedliche Sichtweisen kennenzulernen, können mehrere aktuelle Kommentare von verschiedenen Autoren erforderlich sein (ArbG Halberstadt 17. 6. 98).
Der BR hat ein Wahlrecht. Dieses beinhaltet auch die Entscheidung, bei einer Neuauflage an dem bisherigen Kommentar festzuhalten oder eine andere Ausgabe zu wählen, wobei er dann auch Anspruch auf die neueste Auflage hat (LAG Rheinl.-Pfalz 18. 11. 99).
Die Betriebsgröße ist nicht entscheidend. Der BR in kleinen Betrieben hat kein geringeres Informationsbedürfnis als der eines Großbetriebs, zumal die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Wesentlichen gleich sind (BAG, Beschluss vom 21.04.1983, 6 ABR 70/82).
In mittleren und größeren Betrieben sind dem BR mehrere und ggf. verschiedene Kommentare zum BetrVG zur Verfügung zu stellen.
Auch bei der Ausübung seines Auswahlrechts hinsichtlich der ihm nach § 40 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden arbeitsrechtlichen Gesetzestexte braucht sich der Betriebsrat nicht ausschließlich vom Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst geringen Kostenbelastung leiten zu lassen (BAG v. 24.01.1996 – 7 ABR 22/95).

Kommentare können weiterhin für folgende Gesetze in Betracht kommen:

AZO, ArbGG, KSchG, EFZG, MuSchG, SGB IX, JArbSchG, BBiG, BUrlG.

Neben Gesetzestexten und Kommentaren ist dem BR eine arbeits- und sozialrechtliche Fachzeitschrift (vgl. LAG Berlin 5. 10. 92) und, jedenfalls in größeren Betrieben, eine arbeitsrechtliche Entscheidungssammlung zur Verfügung zu stellen (LAG Düsseldorf 27. 6. 78,).
Ggf. sind dem BR neben oder anstatt eines Online-Zugangs zu Rspr.-Datenbanken entsprechende Entscheidungs- und Literatursammlungen als CD- oder DVD-ROM zur Verfügung zu stellen, auch wenn diese teurer sind als entsprechende Bücher oder Zeitschriften. Für die CD-/DVD-ROM-Versionen sprechen insbesondere die besseren Such- und Auswertungsmöglichkeiten sowie die hinterlegten Querverweise dieses Mediums.


Als geeignete Fachzeitschrift, die für die BR-Arbeit erforderliche Informationen vermittelt und deren Bezug der BR deshalb vom AG verlangen kann, ist Arbeitsrecht im Betrieb anzusehen (BAG, Beschluss vom 21.04.1983, 6 ABR 70/82). Die gegen die Entscheidung des BAG (BAG, Beschluss vom 21.04.1983, 6 ABR 70/82) eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG 10. 12. 85,).Entsprechendes gilt für die:
– Arbeit und Ökologie-Briefe (LAG Frankfurt 21. 3. 91),
– Zeitschrift Computer Fachwissen (ArbG Wuppertal 19. 6. 97,),
– Fachzeitschrift Der Personalrat (OVG Lüneburg 26. 8. 91,)
– Zeitschrift Arbeit und Recht (ArbG Halberstadt 17. 6. 98).Der BR hat bei der Auswahl, welche Zeitschrift für seine Tätigkeit erforderlich ist, einen gerichtlich und nicht arbeitgeberseitig nachprüfbaren Ermessensspielraum, an den der AG gebunden ist und der auch nicht dadurch verletzt ist, dass die Zeitschrift in einem gewerkschaftseigenen Verlag erscheint .

Der BR kann eine Zeitschrift verlangen, in der die Interessen der Belegschaft in besonderer Weise angesprochen werden, selbst wenn in einzelnen Beiträgen polemische Formulierungen zu finden sein sollten und verschiedentlich Kritik an der Bundesregierung geübt wird.
Die Betriebsgröße ist für den Anspruch nicht entscheidend (LAG Niedersachsen 2. 3. 93). Allerdings muss der BR jeweils darlegen können, warum er aus betriebs- bzw. betriebsratsbedingten Gründen den Bezug einer bestimmten, ggf. zusätzlichen Zeitschrift benötigt. Die Fachzeitschrift ersetzt jedoch nicht eine Rspr.-Sammlung oder den Online-Zugang zu einer Rspr.-Datenbank, da in den Fachzeitschriften die Gerichtsentscheidungen vielfach nicht vollständig abgedruckt sind und das Nachschlagen und Aufsuchen von Entscheidungen mit einem hohen Aufwand verbunden ist. In einer Entscheidungssammlung sind dagegen die Entscheidungen systematisch geordnet.

Fremdsprachige Wörterbücher sind erforderlich, wenn ausländische AN im Betrieb tätig sind (GK-Wiese/Weber, Rn. 139).

Der Personalvertretung steht insoweit unter mehreren Informationsschriften ein Auswahlrecht zu
(BVerwG v. 5.10.1989, 6 P 10/88, ZBR 1960, 56 = ZfPR 1990, 43).