Grundlage:
§ 177 Abs.6, Satz 2, SGB IX:
(6)Im Übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates sinngemäß anzuwenden.
- Zu den Kosten einer Wahl, die laut Bundespersonalvertretungsgesetz von der Dienststelle zu tragen sind, können auch die außergerichtlichen Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens zählen.
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Juli 1999 – 7 ABR 4/98
- Die außergerichtlichen Kosten eines erfolgreich durchgeführten personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahrens sind „Kosten der Wahl“, die von der Dienststelle zu tragen sind (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 1983 – BVerwG 6P 41. 79 – ZBR 1983, 311 und vom 27. Juli 1983 – BVerwG 6P 7. 81 – Buchholz 238. 3A § 24 Nr. 2 – dort nur Leitsatz).
- BVerwG, Beschluss vom 29. 8. 2000 – 6 P 7. 99 (Lexetius.com/2000,2139 [2000/11/527])