Schwerbehinderte Rehabilitanten steht ein Wahlrecht zur SBV zu

Das Bundesarbeitsgericht hat am 27.06.2001 entschieden, dass schwerbehinderte Rehabilitanten ein Wahlrecht zur Schwerbehindertenvertretung zusteht.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Von dem Arbeitgeber wird ein Berufsbildungswerk betrieben. Es werden dort behinderte Jugendliche beruflich gefördert und ausgebildet. Bei einer Wahl der Schwerbehindertenvertretung beteiligte der Wahlvorstand nicht nur die schwerbehinderten Arbeitnehmer, sondern als Wahlberechtigte auch die schwerbehinderten Rehabilitanten.

Von dem Arbeitgeber wurde diese Wahl beim Arbeitsgericht angefochten mit der Begründung, dass die Rehabilitanten für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung nicht wahlberechtigt seien.
Der Arbeitgeber blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass schwerbehinderte Rehabilitanten an der Wahl der Schwerbehindertenvertretung als Wahlberechtigte teilnehmen können. Sie gehören zu den im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten im Sinne von § 24 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz (ab 01.07.2001 § 94 Abs. 2 SGV IX).

Begründet wurde dies damit, dass sich dies sowohl aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus der Gesetzesgeschichte ergäbe. Zur Schwerbehindertenvertretung allerdings seien die Rehabilitanten nicht wählbar.

BAG, Beschluss vom 27. Juni 2001, Az. 7 ABR 50/99