Ein Vorarbeiter, der an einer Wirbelsäulenerkrankung leidet und dem deshalb krankheitsbedingt gekündigt wurde, klagte gegen diese Kündigung. Der Kläger kann nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten und muss Kälte, Nässe und Zugluft vermeiden. Er schlug daher die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz vor, z.B. in den verwaltungstechnischen Bereich. Außerdem brachte er vor, dass die Kündigung nicht wirksam sei, weil kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt wurde.
Der Arbeitgeber sah zum einen keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit, da keine freien Arbeitsplätze vorhanden seien, die der Qualifikation, den Fähigkeiten und den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers entsprechen. Zum anderen, so argumentierte er, habe ein betriebliches Eingliederungsmanagement mangels Bestehens einer betrieblichen Interessenvertretung nicht durchgeführt werden müssen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. In der Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht wurde das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
Das Bundesarbeitsgericht hat vorab festgelegt, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann durchzuführen ist, wenn keine betriebliche Interessenvertretung iSv. § 93 SGB IX gebildet ist.