Zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit bei der Auszählung der Stimmen und der Feststellung des Ergebnisses durch den Wahlvorstand bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung reicht es nicht aus, dass der Vorgang im Großen und Ganzen beobachtet werden kann.
Die Beobachtungsmöglichkeit dient der angemessenen Kontrolle des Auszählungsablaufs durch die Öffentlichkeit. Dazu muss beispielsweise nachvollzogen werden können, ob der Stimmzettel ein Kreuz enthält und ob dies in der Strichliste vermerkt wird.
LAG Stuttgart, Beschluss vom 30.10.2012, 15 TaBV 1/12
BAG, Beschluss vom 18.03.2015 – 7 ABR 6/13