Um einen nach den Regeln der Technik möglichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erreichen, muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln , welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind ( § 5 Abs. 1 ArbSchG ).
Eine Gefährdungsbeurteilung sollte grundsätzlich immer dann durchgeführt werden, wenn es erforderlich erscheint. Dies ist insbesondere der Fall
- bei einer Erstbeurteilung an bestehenden Arbeitsplätzen,
- bei jeder Änderung im Betrieb (Änderung von Arbeitsorganisationen, Arbeitsverfahren etc.),
- bei der Anschaffung von neuen Geräten, Maschinen oder Einrichtungen,
- nach Änderung des Standes der Technik,
- nach Auftreten von Arbeitsunfällen, Störfällen, Berufskrankheiten oder anderen Erkrankungen.
Grundsätzlich muss sich die Gefährdungsbeurteilung auf die jeweilige Art der Tätigkeit beziehen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht jedoch die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit aus (§ 5 Abs. 2 ArbSchG ).
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu berücksichtigen, dass sich eine Gefährdung aus zahlreichen Gefährdungsfaktoren ergeben kann, insbesondere durch:
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte oder des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten ( § 5 Abs. 3 ArbSchG ).
In welcher Form die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Daher hat jeder Arbeitgeber die Wahl, welche Personen (Arbeitswissenschaftler, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, etc.) er damit beauftragt und welche Methoden und Hilfsmittel (Checklisten, Formulare, etc.) er verwendet. Dabei sollte allerdings eine professionelle Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gewährleistet sein.
Schließlich hat der Arbeitgeber grundsätzlich eine Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung . Er muss über die je nach Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. Die Dokumentationspflicht gilt jedoch nicht für Kleinbetriebe, in denen zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind ( § 6 Abs. 1 ArbSchG )
Gutes Faltblatt der UKPT
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