Kein Sonderkündigungsschutz eines schwerbehinderten Menschen im Anerkenntnisverfahren beim Versorgungsamt
Ein Sonderkündigungsschutz eines schwerbehinderter Menschen besteht nur dann aufgrund der ersten Alternative des § 173 Abs. 2 a SGB IX, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung diese Eigenschaft beim Arbeitnehmer entweder offenkundig vorliegt oder positiv festgestellt ist.
Wird hingegen durch Bescheid des Versorgungsamtes vor Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer ein Grad der Behinderung von unter 50 und erst nach Zugang der Kündigungserklärung im Rechtsmittelverfahren ein solcher von wenigstens 50 festgestellt, so besteht Sonderkündigungsschutz auch dann nicht, wenn im letzteren Falle festgestellt wurde, der Grad der Behinderung von wenigstens 50 habe bereits vor Zugang der Kündigungserklärung vorgelegen.
ArbG Essen, Urteil vom 15.05.2007, Az. 2 Ca 4309/06
Diskussionsbeitrag dazu in dem Sinne, ob der AG hier Präventionsmaßnahmen nach § 167 SGB IX einleiten müsste
Weiterer Diskussionsbeitrag, der hier einen Rechtsverstoss gegen Artikel 3 GG und Artikel 19 Abs. 4 GG sieht Gegenteilige Rechtspositionen zum Urteil des ArbG Essen, weil das Arbeitsgericht Essen diese behindertenfreundliche Quellen in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich zitiert:
LAG Nürnberg, Urteil vom 04.10.2005, 6 Sa 263/05 (Leitsatz 5)