Mitbestimmung des Betriebsrates beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

Soll im Unternehmen ein betriebliches Eingliederungsmanagement eingeführt werden, steht dem Betriebsrat nur dann ein echtes Mitbestimmungsrecht zu, wenn die Grundsätze des Verfahrens festgelegt werden. Bei der konkreten Umsetzung der Maßnahme muss er dagegen nicht zwingend beteiligt werden.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM – als Teil betrieblicher Prävention) ist ein wesentlicher Baustein zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben. Die komplexe Norm des § 167 Abs. 2 SGB IX ist seit ihrem Inkrafttreten 2004 sukzessive durch höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) praxisverbindlich ausgestaltet worden.

Die Einführung eines BEM im Unternehmen unterliegt dem Grunde nach der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG. Der Umfang der Mitbestimmung ist u.a. abhängig von der konkreten Frage der betrieblichen Ausgestaltung des BEM. Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht zur Ausgestaltung des Klärungsprozesses nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Bei Dissens mit dem Arbeitgeber kann dieses allerdings nur in engen Grenzen durchgesetzt werden. Jedenfalls können über den Weg der Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) nicht Detailregelungen zu folgenden Aspekten durchgesetzt werden: Allgemeine Information der Beschäftigten über das BEM, Bildung einesIntegrationsteams, Wirksamkeits- und Qualitätsprüfung von BEM-Maßnahmen, Einzelheiten zur innerbetrieblichen Begleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung, Anwesenheitsrechte des Betriebsrats beim Erstgespräch mit dem Beschäftigten ohne dessen Zustimmung.

BAG, Beschluss v. 22.03.2016 – 1 ABR 14/14

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