Ist ein Arbeitnehmer innerhalb der letzten 12 Monate länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, so ist der Arbeitgeber zum Angebot eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) verpflichtet. Diese Maßnahme soll helfen, Beschäftigte, die länger krank sind, wieder in den Arbeitsprozess einzubinden. Eine Kündigung ist aber nicht unwirksam, wenn der Arbeitgeber kein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt hat. Vielmehr muss beim BEM eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit bestanden haben, die eine Entlassung vermeidet.
Der Fall:
Der Arbeitnehmer, Heilbehandlungspfleger, ist seit dreieinhalb Jahren arbeitsunfähig. Sein Leistungsprofil zeigte, dass er seine vorher ausgeübte Tätigkeit nicht weiter ausüben kann. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis. Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht: Die Kündigung ist wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer ist künftig nicht in der Lage, Arbeiten auszuüben, die mit schwerem Heben und Tragen, dem Personentransport sowie dem Einsatz in Wechsel- und Nachtschicht verbunden sind. Mit diesen Leistungseinschränkungen kann er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben. Damit ist eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen gegeben.
Soweit der Arbeitnehmer angibt, er sei gesund, verkennt er, dass er nicht seine volle, vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen kann. Als Heilbehandlungspfleger ist er arbeitsvertraglich verpflichtet, den Bewohnern bei der Körperhygiene und beim Toilettengang zu helfen. Das erfordert schweres Heben und Tragen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine nur eingeschränkt angebotene Arbeitsleistung anzunehmen. Die Kündigung ist auch nicht unwirksam, weil der Arbeitgeber kein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt hat. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juli 2012- 10 Sa 685/11
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Anhängig beim BAG unter dem Aktenzeichen 9 AZN 2151/12
Quelle: DGB einblick