Mit deutlicher Klarheit hat das Arbeitsgericht Bonn die Rechte der Schwerbehindertenvertretung im Hinblick auf die Bereitstellung notwendiger Daten zur Durchführung der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung bestätigt.
Einerseits ging es um die Bereitstellung privater Adressdaten für die Einladung zur Schwerbehindertenversammlung, die seitens der Telekom AG verweigert wurde mit Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe.
Das Gericht arbeitet hier zutreffend heraus, dass in zahlreichen Betrieben der Telekom AG die Arbeitnehmer eben nicht räumlich in einem Gebäude zusammensitzen, so dass es zwingend notwendig ist, dass auch private Adressdaten übermittelt werden, weil ansonsten eine Einladung zur Schwerbehindertenversammlung nicht möglich ist.
Dem stehen auch datenschutzrechtliche Gründe nicht entgegen. Die Datenübermittlung sei vielmehr aufgrund von § 28 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 BDSG zulässig.
Weiter war zwischen den Parteien das Zeitintervall der Überlassung von aktuellen Daten über die schwerbehinderten Beschäftigten im Streit. Aufgrund der hohen Fluktuation, Zuversetzungen und Wegversetzungen, hat die Schwerbehindertenvertretung naturgemäß ein Interesse an zeitnaher periodischer Unterrichtung. Das Arbeitsgericht bestätigt hier den geltend gemachten Anspruch auf eine monatliche Übermittlung eines Verzeichnisses der schwerbehinderten Beschäftigten in der Form gem. §§ 178, 163 SGB IX. Mit der rechtskräftigen Entscheidung wird die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung wesentlich erleichtert.