Wer nicht für den Job geeignet ist, muss nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden!
Es handelt sich nicht um einen Verstoß gegen das AGG, wenn eine für die Stelle offensichtlich ungeeignete schwerbehinderte Bewerberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird. Da die Bewerberin nicht über alle im Anforderungsprofil geforderten Erfahrungen verfügte, war die Bewerberin nach Ansicht des Gerichts offensichtlich fachlich ungeeignet im Sinne des § 165 Satz 3 SGB IX, so dass eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch entbehrlich war.
Die Folge: Eine Anscheinsvermutung für eine Nichtberücksichtigung im Zuge des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens wegen der Behinderung der Bewerberin bestand nicht. Die Stelle war vom Arbeitgeber im öffentlichen Interesse bestmöglich zu besetzen.
Eine ungünstige Behandlung war dem Arbeitgeber nicht vorzuwerfen. Aufgrund der objektiven Ungeeignetheit bestand keine Verpflichtung, die Bewerberin einzuladen.