Rechtswirksamkeit eíner ordentlichen Kündigung

Leitsatz:
Es liegt kein gleichbleibender Sachverhalt i. S. d. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn einem schwerbehinderten Wahlbewerber innerhalb der Monatsfrist des § 171 Abs. 3 SGB IX erneut gekündigt wird und dem Integrationsamt die Wahlbewerbereigenschaft (§ 15 Abs. 3 KSchG) nicht bekannt war.

Einem gleichgestellten Arbeitnehmer wurde nach zuvor eingeholter Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt.

Bei der Einholung der Zustimmung bzw. Ausspruch der Kündigung wurde vom Arbeitgeber übersehen, dass der Arbeitnehmer als Wahlbewerber zur Betriebsratswahl einen Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 3 KSchG hat.
Dem Integrationsamt wurde diese Tatsache ebenfalls nicht mitgeteilt.
In dem Arbeitsgerichtsverfahren wurde festgestellt, dass die Kündigung aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes unwirksam war.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis erneut.
Der Arbeitgeber holte sich keine erneute Zustimmung des Integrationsamtes ein.
Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob es einer erneuten Zustimmung des Integrationsamtes bedürfe. Es stellte fest, dass die Kündigung unbegründet war, da ein „neuer Kündigungssachverhalt“ vorlag. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auf eine andere Entscheidung des BAG, 2 AZR 425/06, verwiesen.

Der Arbeitgeber hätte somit vor der ordentlichen Kündigung eine neue Zustimmung des Integrationsamtes einholen müssen. Da dieses nicht erfolgt ist, war die Kündigung unwirksam.

Arbeitsgericht Regensburg, 8 Ca 1565/13.