Prüfungspflicht des Arbeitgebers bei Stellenbesetzung nach § 164 SGB IX

Ein Telefonanruf bei der Arbeitsagentur genügt nicht, um zu klären, ob für eine freie Stelle auch Schwerbehinderte zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber muss die genaue Stellenausschreibung vorlegen, so ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

Der Betriebsrat (BR) hatte der Einstellung einer Mitarbeiterin unter anderem deswegen nicht zugestimmt, weil sich der Arbeitgeber (AG) nicht hinreichend um die Einstellung eines schwerbehinderten Menschen bemüht habe. Der Arbeitgeber hatte dazu erklärte, die Frage in einem Telefongespräch mit der Bundesagentur für Arbeit angesprochen zu haben. Die Agentur habe ihm keine geeignete schwerbehinderte Person benannt.

Das Gericht gab mit seinem Beschluss der Beschwerde des Betriebsrates statt: Der BR habe seine Zustimmungsverweigerung zu Recht auf einen Verstoß gegen die Prüfpflicht nach § 164 SGB IX gestützt. Danach sind AG verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können.

Zwar regele das Gesetz nicht, welche Anforderungen an diese Prüfung seitens des Arbeitgebers zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des BAG müsse die Prüfung aber konkret erfolgen.

Deshalb sei vom AG zu verlangen, dass er der Agentur für Arbeit ausreichend Zeit zur Prüfung (1-3 Wochen) gibt, ob ein konkret ausgeschriebener Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Das Ergebnis wird per Post oder Mail dem AG mitgeteilt.

Laut LAG führt der Verstoß gegen die vorgesehene Verfahrensweise zu einer rechtswidrigen Stellenbesetzung.

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2010, Az: 6 TaBV 10/10