Kein Vorstellungsgespräch bei interner Ausschreibung

Schwerbehinderte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Einladung zum Vorstellungsgespräch nach § 165 Satz 2 SGB IX, wenn der öffentliche Arbeitgeber den Arbeitsplatz berechtigterweise nur intern zur Besetzung ausschreibt.

Der Einladung zum Vorstellungsgespräch bedarf es wegen offensichtlich fehlender fachlicher Eignung eines Bewerbers nicht, wenn es aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, den Arbeitsplatz mit ihm zu besetzen.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe: Der schwerbehinderte Kläger ist als Berufssoldat beim Bundesnachrichtendienst (BND) tätig. Er macht eine Entschädigung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz (SoldGG) geltend, weil er in zwei Stellenbesetzungsverfahren trotz seiner Schwerbehinderung nicht zu Vorstellungsgesprächen eingeladen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wies die Klage als unbegründet ab. Nach § 211 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IX gelte § 165 SGB IX auch für die im BND verwendeten Soldaten. Die Norm räume schwerbehinderten Bewerbern jedoch nur dann die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ein, wenn es um die Besetzung eines extern ausgeschriebenen Arbeitsplatzes gehe. Nur für diesen bestehe die Meldepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 164 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX. Die Meldepflicht entfalle, wenn der öffentliche Arbeitgeber den Arbeitsplatz intern ausschreibe, weil er sich berechtigterweise gegen die externe Besetzung entschieden habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Leistungsprofil eines internen schwerbehinderten Bewerbers den Personalverantwortlichen bekannt sei. Daher bedürfe es keines Vorstellungsgespräches, um dem Arbeitgeber einen Eindruck von dem Bewerber zu verschaffen.

BVerwG, Urteil vom 15. 12. 2011 – 2 A 13. 10