Bedarf es zur Umsetzung einer Rehabilitationsmaßnahme nach durchgeführtem betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 167 SGB IX der Einwilligung des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber hierfür eine angemessene Frist setzen.
Bei ergebnislosem Fristablauf ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Missachtung der empfohlenen Rehabilitationsmaßnahme nicht unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber die Kündigung für diesen Fall angedroht hat.