Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass seine Tätigkeit behindertengerecht ist. So lautete das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.
Das Gericht wies damit die Klage eines schwerbehinderten Elektrofacharbeiters ab. Dieser wollte mit Hilfe des Gerichts seinen Arbeitgeber dazu verpflichten, ihn auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen. Schon vor seiner Behinderung war der Arbeitnehmer bei dem Unternehmen beschäftigt gewesen. Körperlich sei ihm seine jetzige Tätigkeit im Bereich von Montagearbeiten nicht mehr zumutbar, so der Kläger. Der Arbeitgeber argumentierte dagegen, dass er für den Mann keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen könne.
Nach Ansicht des Gerichtes ist der Arbeitgeber gesetzlich nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer nach dessen Wünschen zu beschäftigen, besonders, da es keine andere Beschäftigungsmöglichkeit in dem Unternehmen gebe.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.8.2004; Aktenzeichen: 7 Sa 1099/03