Die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sind nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG nicht berechtigt, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung anzufechten.
Das SGB IX und die Wahlordnung gewähren den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften hingegen bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung keine eigenen Rechte.
Auch in § 182 SGB IX, der die Zusammenarbeit der Schwerbehindertenvertretung mit dem Arbeitgeber und sonstigen in den Betrieben und Dienststellen bestehenden Stellen regelt, werden Gewerkschaften nicht erwähnt.
Den fehlenden eigenen gesetzlichen Befugnissen der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung entspricht bei einer sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung der Personalratswahl die fehlende Berechtigung der Gewerkschaften zur Anfechtung der Wahl.
Es ist weder zur Sicherung eigener Rechte der Gewerkschaften noch aus sonstigen Gründen veranlasst, den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften als an der Wahl Unbeteiligten ein eigenes Anfechtungsrecht zuzuerkennen. Dies ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Durch die fehlende Anfechtungsberechtigung bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wird die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte koalitionsmäßige Betätigung der Gewerkschaften, die sich auch auf den Bereich der Personalvertretung erstreckt, nicht eingeschränkt. Die Gewerkschaften können auch ohne eigenes Wahlanfechtungsrecht die Bildung einer Schwerbehindertenvertretung in der Dienststelle fördern und hierfür werben.