Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Mitbestimmung des Betriebsrats

Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob der Betriebsrat mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber generelle Anordnungen über die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit trifft.

Die Arbeitgeberin verlangte von ihren Arbeitnehmern, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit nur einen Tag dauerte.

Der Betriebsrat sah hierin eine gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Regelung der betrieblichen Ordnung. Er verlangte von der Arbeitgeberin, es zu unterlassen, ohne seine vorherige Beteiligung, die Vorlage entsprechender Bescheinigungen zu fordern. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 25.01.2000 (1 ABR 3/99) ist eine derartige Anweisung der Arbeitgeberin eine Frage der betrieblichen Ordnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Das danach grundsätzlich zu bejahende Mitbestimmungsrecht ist nicht durch eine gesetzliche Regelung ausgeschlossen. § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz gestattet dem Arbeitgeber zwar, abweichende von der Grundregel des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG, nach der eine ärztliche Bescheinigung erst bei länger als 3 Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit vorzulegen ist, auch einen früheren Nachweis zu verlangen.

Die Vorschrift eröffne einen Regelungsspielraum bezüglich der Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch macht. Bei dessen Ausführung ist der Betriebsrat zu beteiligen. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dieses Mitbestimmungsrecht hätte einschränken wollen.

BAG, Beschluss von 25.01.2000 – 1 ABR 3/99

PS: Dieses Urteil betrifft nur kollektive Anordnungen des Arbeitgebers.
Die individuelle Vorlagenpflicht wird durch diesen Beschluss nicht tangiert.
Diese kann der AG bei einem einzelnen Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz verlangen.
Urteil dazu vom Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17. September 2008, Az.: 8 Sa 1454/07
Dazu finden sich aber ggf. im Arbeitsvertrag bzw. in den Tarifverträgen Regelungsmerkmale.