Geltendmachung der Schwerbehinderung gegenüber dem Dienstherrn

Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor einer Versetzung/Umsetzung im Falle eines Gleichstellungsantrages

  1. Das Gebot der vorherigen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs 2 SchwbG (neu: § 178 Abs. 2 SGB IX) setzt voraus, dass der schwerbehinderte Beamte seine Rechte aus dieser Eigenschaft vor der zu treffenden Entscheidung (z.B. Versetzung/Umsetzung) auch gegenüber dem Dienstherrn geltend macht.
  2. Dementsprechend kann eine vorsorgliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, in den Fällen, in denen der Beamte einen Antrag auf Gleichstellung nach § 2 Abs. 1 SGB IX gestellt hat, nur in Betracht kommen, wenn der Beamte seinen Dienstherrn auf den gestellten Gleichstellungsantrag vor der zu treffenden Entscheidung (Versetzung/Umsetzung) hingewiesen hat.

Bad.-Württ. VGH Beschluss vom 22. Februar 1995 – 4 S 2359/94