An welchem konkreten Ort die Arbeitsleistung des schwerbehinderten Menschen zu erbringen ist, bleibt grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO überlassen.
Im Einzelfall kann aber auch eine Änderung des Arbeitsortes unter den Begriff der behindertengerechten Beschäftigung i.S.d. § 164 Abs. 4 SGB IX fallen und Gegenstand eines Einsatzbegehrens des Schwerbehinderten sein.
§ 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX schützt den Arbeitgeber vor Überforderung.
Die Frage, an welchem konkreten Ort die Arbeitsleistung des schwerbehinderten Menschen zu erbringen ist, bleibt grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO überlassen.
Im Einzelfall kann aber auch eine Änderung des Arbeitsortes unter den Begriff der behindertengerechten Beschäftigung i.S.d. § 164 Abs. 4 SGB IX fallen und Gegenstand eines Einsatzbegehrens des Schwerbehinderten sein.
Unter den Bedingungen des § 164 Abs. 4 SGB IX ist eine wohnortnahe Beschäftigung geboten, wenn gerade die Behinderung eine solche Wohnortnähe erforderlich macht.
Der Sachverhalt ist anschaulich beschrieben und thematisiert wohl erstmals die zunehmende Bedeutung psychischer Beeinträchtigungen, die in den Statistiken der Rentenversicherung bereits den ersten Platz bei vorzeitiger Erwerbsminderung einnimmt.
Angstsymptomatik ist bei Fahrten im Elbtunnel und Stau im dichten Hamburger Berufsverkehr nachvollziehbar und im vorliegenden Fall durch zwei psychiatrische Sachverständigengutachten nachgewiesen worden, so dass der Anspruch des Klägers dem Grunde nach berechtigt ist.
LArbG Hamburg 5. Kammer, Urteil vom 15.04.2015 – 5 Sa 107/12