Kann ein Schwerbehinderter die arbeitsvertraglich vereinbarte, ihm zugewiesene Arbeit wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, führt dies nicht ohne Weiteres zum Wegfall des Beschäftigungsanspruchs.
Der Schwerbehinderte kann dann vielmehr Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben.
Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit bei der Rekrutierung von Arbeitnehmern für ein bestimmtes Tätigkeitsfeld keine allzu strengen Anforderungen an die Art der Berufsausbildung gestellt und diese längerfristig eingearbeitet, so kommt es nicht darauf an, ob die Einarbeitung eines schwerbehinderten Mitarbeiters innerhalb von drei Monaten zu bewältigen ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmer dem Betrieb inzwischen mehr als 25 Jahre angehört und dem Arbeitgeber daher gesteigerte Bemühungen im Hinblick auf eine Einarbeitung abverlangt werden können.
Hessisches LAG Urteil vom 02.11.2015 – 16 Sa 473/15
• Das BAG hat am 10.02.2016 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten verworfen (9 AZN 1160/15). Somit ist Urteil des Hess. LAG rechtskräftig.
• Fachbeitrag dazu unter
https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-b3-2016/