Sonderkündigungsschutz nach SGB IX für schwerbehinderte Menschen

  1. Ist ein Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt bereits als schwerbehinderter Mensch nach SGB IX § 2 anerkannt, steht ihm der Kündigungsschutz gemäß SGB IX nach dem Wortlaut des Gesetzes auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft oder dem Anerkennungsantrag nichts wusste.
  2. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung, hat der Arbeitnehmer die Obliegenheit, den Arbeitgeber innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel drei Wochen) auf den besonderen Kündigungsschutz hinzuweisen.
  3. Informiert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor Zugang der Kündigung über die Antragsstellung beim Versorgungsamt (Amt für Soziales und Familie), ist der Arbeitgeber ausreichend in die Lage versetzt, zumindest vorsorglich die Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt gemäß SGB IX § 168 zu beantragen.
    Weitergehender Informationen durch den Arbeitnehmer bedarf es nicht. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, das Datum der Antragsstellung mitzuteilen oder seine Schwerbehinderung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch Vorlage des Feststellungsbescheids nachzuweisen.

BAG, Urteil vom 9.6.2011, 2 AZR 703/09