Freistellung für den zweiten Stellvertreters zur Schulung möglich

Wenn in einem Betrieb mehr als 200 Schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden und die SBV auch gem. § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX auf den zweiten Stellvertreter Aufgaben zur Erledigung überträgt, kann sich auch für diesen Stellvertreter ein Schulungsanspruch gem. § 179 Abs. 4 Satz 4 SGB IX ergeben.

Denn nur so kann dieser, nach Meinung des Gerichts, seine Mandatspflichten gem. SGB IX sach- und fachgerecht wahrnehmen.

In diesem Fall hat sich die SBV und der 1.Stellvertreter eine Freistellung (400 sbM) geteilt.
Der 2. Stellvertreter wurde zur Vertretung herangezogen.

Arbeitsgericht Frankfurt am Main Az. 24 BVGa 775/11 vom 22.09.2011