Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung

Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an einer für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungsveranstaltung teil, besteht nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich.

Zu der ausgleichspflichtigen Schulungszeit zählen auch während eines Schulungstages anfallende Pausen.

Der Umfang des Freizeitausgleichs nach diesen Bestimmungen ist auf die Arbeitzeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem entsprechenden Schulungstag begrenzt. Dabei ist grundsätzlich die betriebsübliche Dauer und Lage der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers maßgeblich-

BAG v. 16.2.2005 – 7 AZR 330/04