Arbeitsbefreiung für außerhalb der Arbeitszeit geleistete Tätigkeit

Anspruch auf Arbeitsbefreiung für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleistete BR- oder SBV-Tätigkeit

Der Betriebsrat soll seine Betriebsratsaufgaben im Allgemeinen während der Arbeitszeit erledigen. Infolge von Gleitzeit oder Schichtarbeit ist das aber oft nicht möglich. Vor allem Betriebsratssitzungen finden dann oft notwendigerweise in die Freizeit des eines oder anderen Betriebsratsmitglieds statt.

Für diese „Überstunden“ können Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Arbeitsbefreiung bzw. bezahlte Freistellung verlangen. Bisher war nicht abschließend geklärt, ob sich der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung der Arbeitsbefreiung ähnlich wie beim Urlaub den Wünschen des Betriebsratsmitgliedes folgen muss. Nein, das muss er nicht, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil. Denn die Freistellung ist kein zusätzlicher Erholungsurlaub, sondern „nur“ ein Ausgleich für ein Freizeitopfer, das Betriebsräte für ihr Ehrenamt gebracht haben.

BAG, Urteil vom 15.2.2012 – 7 AZR 774/10 –