Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer leidensgerechten Beschäftigung

Keinen Anspruch eines dauerhaft arbeitsunfähigen Handwerkers auf Weiterbeschäftigung in einer leidensgerechten Beschäftigung in kaufmännischer Abteilung ohne entsprechende Qualifikation

Ein wegen eines Knochenleidens dauerhaft arbeitsunfähiger Handwerker hat keinen Anspruch auf eine ‚leidensgerechte‘ Beschäftigung in einer kaufmännischen Abteilung. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage eines Fliesenlegers gegen ein Bauunternehmen zurück und erklärten die krankheitsbedingte Kündigung für zulässig.

Auf Grund eines Bandscheibenleidens wurde der Arbeitnehmer in seinem angestammten Beruf dauerhaft arbeitsunfähig. Gegen die als Folge ausgesprochene Kündigung argumentierte er mit dem Hinweis auf eine mögliche Weiterbeschäftigung im Vertrieb der Firma. Eine entsprechende kaufmännische Qualifikation konnte der Fliesenleger jedoch nicht vorweisen.

Laut Urteil ist es deshalb dem Unternehmen nicht zumutbar, ihn in der kaufmännischen Abteilung weiter zu beschäftigen. Dies gelte auch trotz des Umstandes, dass der Mitarbeiter in vorgerücktem Alter sei, der Firma lange Zeit angehört habe und damit bei Kündigungen ‚besonders schutzwürdig‘ sei. Kranke Arbeitnehmer, die an anderer Stelle in der Firma weiter beschäftigt werden wollen, müssten stets die entsprechende Qualifikation nachweisen, so das Gericht.