Auswirkungen der Regelung des § 173 Abs. 3 SGB IX:
Fallgruppen: | Kündigungsschutz | Quelle |
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Gültiger Feststellungsbescheid mit GdB von mindestens 50 des Versorgungsamtes liegt vor. | besteht | |
Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit liegt vor. | besteht | |
Schwerbehinderung ist offensichtlich. | besteht | |
Zeitlich befristeter Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes liegt vor – ist aber nicht mehr gültig. Kein neuer Antrag gestellt. | besteht nicht | |
Unbefristeter oder gültiger Feststellungs- bescheid liegt vor, der Ausweis ist jedoch abgelaufen und (noch) nicht verlängert worden. | besteht | es kommt allein auf den Bescheid an! |
Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt – Bescheid liegt noch nicht vor – Frist des § 152 Abs. 1 (3 Wochen) noch nicht erreicht. | besteht nicht | § 173 Abs. 3 BAG-Urteil vom 29.11.2007 |
Antrag auf Feststellung einer Gleichstellung mindestens 3 Wochen vor Kündigungszugang gestellt – Bescheid liegt noch nicht vor. | besteht | § 173 Abs. 3 BAG-Urteil vom 01.03.2007 |
Antrag auf Feststellung einer Gleichstellung (weniger als 3 Wochen) vor Kündigungszugang gestellt – Bescheid liegt noch nicht vor. | besteht nicht | § 173 Abs. 3 BAG-Urteil vom 01.03.2007 |
Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt – Bescheid liegt noch nicht vor – Frist des § 152 Abs. 1 (3 Wochen) erreicht – keine fehlende Mitwirkung. | besteht | § 173 Abs. 3 BAG-Urteil vom 29.11.2007 |
Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt – Bescheid liegt noch nicht vor – Frist des § 152 Abs. 1 (3 Wochen) erreicht – fehlende Mitwirkung vom Versorgungsamt bestätigt. | besteht nicht | § 173 Abs. 3 BAG-Urteil vom 29.11.2007 |
Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung gestellt – ablehnender Bescheid liegt vor – Widerspruch bzw. Klage anhängig | besteht nicht | keine Alternative des § 173 Abs. 3 erfüllt |
GdB von mindestens 50 festgestellt. Änderungsantrag gestellt. Entscheidung liegt noch nicht vor. | besteht | |
GdB von mindestens 50 festgestellt. Widerspruch oder Klage erhoben mit dem Ziel, höheren GdB zu erreichen, über den/die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. | besteht | |
GdB von 30 oder 40 festgestellt. Änderungsantrag gestellt. Bescheid liegt noch nicht vor – Frist des § 152 Abs. 1 noch nicht erreicht. | besteht nicht | § 173 Abs. 3 |
GdB von 30 oder 40 festgestellt. Änderungsantrag gestellt. Bescheid liegt noch nicht vor – Frist des § 152 Abs. 1 (3 Wochen) erreicht – keine fehlende Mitwirkung. | besteht | Wie neuer Antrag zu behandeln. |
GdB von 30 oder 40 festgestellt. Änderungsantrag gestellt. Bescheid liegt noch nicht vor – Frist des § 152 Abs. 1 (3 Wochen) erreicht – fehlende Mitwirkung. | besteht nicht | Wie neuer Antrag zu behandeln. |