Kündigungsschutz – eine Zusammenfassung

Auswirkungen der Regelung des § 173 Abs. 3 SGB IX:

Fallgruppen: Kündigungsschutz Quelle
Gültiger Feststellungsbescheid mit GdB von mindestens 50 des Versorgungsamtes liegt vor. besteht
Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit liegt vor. besteht
Schwerbehinderung ist offensichtlich. besteht
Zeitlich befristeter Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes liegt vor – ist aber nicht mehr gültig. Kein neuer Antrag gestellt. besteht nicht
Unbefristeter oder gültiger Feststellungs- bescheid liegt vor, der Ausweis ist jedoch abgelaufen und (noch) nicht verlängert worden. besteht es kommt allein auf den Bescheid an!
Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt – Bescheid liegt noch nicht vor – Frist des § 152 Abs. 1 (3 Wochen) noch nicht erreicht. besteht nicht § 173 Abs. 3
BAG-Urteil vom 29.11.2007
Antrag auf Feststellung einer Gleichstellung mindestens 3 Wochen vor Kündigungszugang gestellt – Bescheid liegt noch nicht vor. besteht § 173 Abs. 3
BAG-Urteil vom 01.03.2007
Antrag auf Feststellung einer Gleichstellung (weniger als 3 Wochen) vor Kündigungszugang gestellt – Bescheid liegt noch nicht vor. besteht nicht § 173 Abs. 3
BAG-Urteil vom 01.03.2007
Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt – Bescheid liegt noch nicht vor – Frist des § 152 Abs. 1 (3 Wochen) erreicht – keine fehlende Mitwirkung. besteht § 173 Abs. 3
BAG-Urteil vom 29.11.2007
Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt – Bescheid liegt noch nicht vor – Frist des § 152 Abs. 1 (3 Wochen) erreicht – fehlende Mitwirkung vom Versorgungsamt bestätigt. besteht nicht § 173 Abs. 3
BAG-Urteil vom 29.11.2007
Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung gestellt – ablehnender Bescheid liegt vor – Widerspruch bzw. Klage anhängig besteht nicht keine Alternative des
§ 173 Abs. 3 erfüllt
GdB von mindestens 50 festgestellt. Änderungsantrag gestellt. Entscheidung liegt noch nicht vor. besteht
GdB von mindestens 50 festgestellt. Widerspruch oder Klage erhoben mit dem Ziel, höheren GdB zu erreichen, über den/die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. besteht
GdB von 30 oder 40 festgestellt. Änderungsantrag gestellt. Bescheid liegt noch nicht vor – Frist des § 152 Abs. 1 noch nicht erreicht. besteht nicht § 173 Abs. 3
GdB von 30 oder 40 festgestellt. Änderungsantrag gestellt. Bescheid liegt noch nicht vor – Frist des § 152 Abs. 1 (3 Wochen) erreicht – keine fehlende Mitwirkung. besteht Wie neuer Antrag zu behandeln.
GdB von 30 oder 40 festgestellt. Änderungsantrag gestellt. Bescheid liegt noch nicht vor – Frist des § 152 Abs. 1 (3 Wochen) erreicht – fehlende Mitwirkung. besteht nicht Wie neuer Antrag zu behandeln.