Eine Schwerbehindertenvertretung kann nicht vom Arbeitgeber verlangen, dass über die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl hinaus weitere Mitglieder generell zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben von der Arbeit freigestellt werden.
Nur wenn die beiden erstgenannten verhindert sind und Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung anfallen, kann ein weiteres Mitglied mit der nächst höheren Stimmenzahl diese Tätigkeiten wahrnehmen.
BAG vom 07.04.2004 – 7 ABR 35/03
Durch Neufassung des Gesetzes zum 1. Mai 2004 (§ 178 Abs. 1 Satz 4 Zweiter Halbsatz) wurde die Mindestzahl schwerbehinderter Beschäftigter in Betrieb oder Dienststelle, bei deren Überschreiten das erste stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden kann, herabgesetzt. Ferner wurde die entsprechende Möglichkeit auch für ein weiteres stellvertretendes Mitglied eingeführt. Beides wurde mit der regelmäßigen Aufgabenbelastung der Schwerbehindertenvertretung ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl begründet.
Zum Urteilstext, der aber durch die Neufassung des Gesetzes überholt ist.