Aufwendungsersatz für Schwerbehindertenvertretung

Pauschaler Aufwendungsersatz für Betriebsräte steht auch der Schwerbehindertenvertretung zu!

Das Gleichbehandlungsgebot nach § 179 (3) Satz 1 SGB IX ist nicht auf gesetzlich begründete Rechte beschränkt. Es erstreckt sich auch auf in sonstiger Weise dem Betriebs- bzw. Personalrat eingeräumte Rechtsstellungen (BAG Urteil vom 14. August 1986 zu § 23 SchwbG).

Der einem Betriebsrat eingeräumte Anspruch auf pauschalen Aufwendungsersatz begründet eine persönliche Rechtsstellung, auf Grund deren ein Schwerbehindertenvertreter nach § 179 Abs. 3 Satz 1 SGB IX eine Gleichbehandlung verlangen kann.

Im Einzelfall können allerdings ausnahmsweise im Amt oder der Person des Schwerbehindertenvertreters liegende Gründe eine abweichende Regelung sachlich rechtfertigen, wofür der Arbeitgeber darlegungspflichtig ist.

ArbG Stuttgart, Beschluss v. 5. 10. 1999 – 14 BV 65/99 –