Keine Antragsbefugnis der Schwerbehindertenvertretung nach § 18 Abs 2 BetrVG

Für ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG, also eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, sind weder einzelne Arbeitnehmer noch die Schwerbehindertenvertretung antragsbefugt.

Ob ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt richtet sich danach, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist. Hierbei muss der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten durch dieselbe institutionalisierte Leitung ausgeübt werden. Führen mehrere Unternehmen gemeinsam mehrere Betriebe, werden die Betriebe durch die gemeinsame Führung nicht zu einem einheitlichen Betrieb. Die Unternehmen führen dann vielmehr mehrere jeweils gemeinsame Betriebe.

BAG vom 18.1.2012, 7 ABR 72/10, Bestätigung von LAG Hamburg vom 2. November 2010 – 2 TaBV 12/09 (im Ergebnis, nicht Begründung).