Schwerbehinderter Mensch, Kündigung, Zustimmungserfordernis, Kündigungserklärungsfrist
Hat das Integrationsamt nach § 88 Abs. 3 SGB IX die Zustimmung zur Kündigung erteilt, wird ein Zeitfenster von einem Monat eröffnet, in dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden kann.
Ein Verbrauch der Zustimmung tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn die neuerliche Kündigung auf den gleichen Sachverhalt gestützt wird.
…Mit Bescheid vom 29.12.2005 hat das zuständige Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers erteilt. Diese Zustimmung ist nicht dadurch verbraucht worden, dass die Beklagte bereits am 17.01.2006 eine Kündigung ausgesprochen hat. Nach § 88 Abs. 3 SGB IX kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung erklären. Dies bedeutet, dass das Verbot der Kündigung des Schwerbehinderten mit der Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes für einen Monat entfällt (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2005 15 Sa 1406/05). Damit wird durch die Zustellung des Zustimmungsbescheides ein Zeitfenster eröffnet, in dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem schwerbehinderten Menschen durch Ausspruch einer Kündigung beenden kann. Damit kann innerhalb der Monatsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX ein Verbrauch der Zustimmung des Integrationsamtes durch den Ausspruch einer Kündigung jedenfalls dann nicht eintreten, wenn die neuerliche Kündigung auf den gleichen Sachverhalt gestützt wird (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2005 15 Sa 1406/05). Dies ist auch hier der Fall, die Beklagte hat die weitere Kündigung offenbar nur deswegen ausgesprochen, weil der Kläger sich auf die mangelnde Schriftform berufen wollte…
ArbG Herne, vom 18.05.2006, 2 Ca 210/06