Beteiligung des Personalrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

Der Personalrat hat Anspruch auf Mitteilung der Namen der länger erkrankten Beschäftigten, die auf die Möglichkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements hingewiesen werden. Der Informationsanspruch steht dem Personalrat in seiner Gesamtheit zu und kann nicht auf den Vorsitzenden beschränkt werden.

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller unverzüglich ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen mitzuteilen, welche Beschäftigte der Dienststelle innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren sowie
dem Antragsteller eine Kopie des Anschreibens an den Betroffenen zur Verfügung zu stellen.

VG Oldenburg, Beschluss vom 03.05.2011; Az: 8 A 2967/10
Anfechtung läuft beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unter Az.: 17 LP 3/11.