Sofern ein schwerbehinderter Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann, so bedeutet dies nicht zwangsläufig den Wegfall des Beschäftigungsanspruches. Es kann ein Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung bestehen und auf entsprechende Vertragsänderung, wenn diese Tätigkeit nicht vom bisherigen Arbeitsvertrag gedeckt ist.
Der Arbeitgeber ist zwar ebenfalls verpflichtet, ggf. eine Umgestaltung der Arbeitsorganisation vorzunehmen, um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, es besteht jedoch keine Pflicht zur Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes.
Es muss also bereits eine betriebliche Möglichkeit für eine entsprechende Aufgabenumverteilung bestehen.