Auskunftsanspruch des Betriebsrats – BEM – Datenschutz

  1. Der Arbeitgeber ist gem. § 80 Abs 2 S 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat zur Durchführung seiner Überwachungspflicht gem. § 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX über die Beschäftigten zu informieren, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren und bei denen daher ein betriebliches Eingliederungsmanagement gem. § 167 SGB IX einzuleiten war.
  2. Der vorherigen Zustimmung der betroffenen Person bedarf es nicht.

LAG München Az.: 11 TaBV 48/10

Vorinstanz: Arbeitsgericht München, Beschluss vom 16.04.2010, 27 BV 346/09